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AusnahmenBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation für Fahrten mit: Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet, Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, |
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Ret- tungsdiensten eingesetzt werden, Kraftfahrzeuge, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwe- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraft- fahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt. |
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