Ausnahmen

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation für Fahrten mit:

Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,

Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,


Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Ret- tungsdiensten eingesetzt werden,

Kraftfahrzeuge, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwe-
cken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern in Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraft- fahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt.
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aber erforderlich!